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StP 156 Nr. 1 Beilagepflicht

1. Allgemeines

§ 156 StG und Artikel 125 DBG bestimmen, welche Unterlagen, Belege und Urkunden die steuerpflichtige Person mit dem Steuererklärungsformular einreichen muss.

Die Beilagepflicht natürlicher Personen wird in § 156 Absatz 1 StG und Artikel 125 Absatz 1 DBG geregelt. Danach sind der Steuererklärung beizulegen:

  1. Lohnausweisformular über alle Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit;

  2. Lohn- und Honorarbescheinigungen betreffend Verwaltungsrathonorare oder Vergütungen und Bezüge als Mitglied eines anderen Organs einer juristischen Person;

  3. Verzeichnisse über sämtliche Wertschriften, Forderungen und Schulden.

Diese Aufzählung ist nicht abschliessender Natur (vgl. § 157 StG, Art. 126 DBG).

2. Anforderungen

Auch in Bezug auf diese Beilagen gilt die Anforderung von § 155 Absatz 2 StG, wonach die steuerpflichtige Person die Pflicht zur wahrheitsgemässen und vollständigen Deklaration trifft.

Wenn Formulare durch Drittpersonen ausgefüllt werden (z.B. Lohnausweise durch Arbeitgeber der steuerpflichtigen Person), entbindet dies die steuerpflichtige Person nicht von der aus Artikel 42 Absatz 1 StHG und Artikel 126 Absatz 1 DBG abgeleiteten Pflicht, die entsprechenden Formulare auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit hin zu überprüfen. Die unterlassene Kontrolle kann der steuerpflichtigen Person allenfalls in einem Nachsteuer- und Steuerstrafverfahren entgegengehalten werden und entsprechend sanktioniert werden.

Die einreichungspflichtigen Unterlagen müssen nicht notwendig, sondern grundsätzlich geeignet sein, um die Veranlagung vorzunehmen (BGE 2A.792/2006).

3. Selbständig Erwerbende

Die Beilagepflicht bezüglich Buchführungs- und Aufzeichnungspflicht selbständig erwerbender Personen wird in § 156 Absatz 2 StG und Artikel 125 Absatz 2 DBG geregelt. Diesbezüglich wird verwiesen auf die Weisung StP 156 Nr. 2 Buchführungs- und Aufzeichnungspflicht.


Ältere Versionen

Datei Geändert

PDF-Datei 156-01-V2008-01.01.pdf

Aug. 21, 2023

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