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StP 155 Nr. 3 Mitwirkungspflichten und gesetzlich geschütztes Berufsgeheimnis

1. Allgemeines

Artikel 321 Absatz 1 StGB auferlegt Geistlichen, Rechtsanwälten, Verteidiger, Notare, nach Obligationenrecht zur Verschwiegenheit verpflichteten Revisoren, Ärzten, Zahnärzten, Apothekern, Hebammen sowie ihren Hilfspersonen eine strafrechtlich sanktionierte Schweigepflicht in Bezug auf die Berufsgeheimnisse.

Neben diesen Berufsgeheimnissen können Personen ungeachtet ihres Berufs auch dem Bankgeheimnis (Art. 47 BankG) und dem Börsengeheimnis (Art. 43 BEHG) unterliegen.

2. Begrenzte Mitwirkungspflichten

Die Mitwirkungspflichten treffen grundsätzlich auch die dem Berufsgeheimnis unterstehende steuerpflichtige Person. Sie kann sich nicht unter Berufung auf ihre Schweigepflicht der Erfüllung der ihr obliegenden Mitwirkungspflichten entziehen. Kommt sie den Mitwirkungspflichten nicht nach, treffen sie die gleichen Säumnisfolgen wie jede andere steuerpflichtige Person (Ermessensveranlagung gemäss § 162 StG / Art. 130 Abs. 2 DBG; Bussen wegen Verfahrenspflichtverletzung gemäss § 207 Abs. 1 StG / Art. 174 DBG).

Schranken finden die Mitwirkungspflichten in jenen Fällen, in denen es dem Geheimnisträger nicht zuzumuten ist, Auskünfte, Aufstellungen oder Beweismittel beizubringen, in denen Informationen enthalten sind, die durch das Berufsgeheimnis geschützt sind (Dubs, Der Anwalt als Steuerpflichtiger und als Drittperson im Steuerrecht, in: Das Anwaltsgeheimnis, Zürich 1997, S.13). Daraus folgt, dass Auflagen von Seiten der Veranlagungsbehörde an den Geheimnisträger hinsichtlich notwendiger Auskünfte u.dgl. so zu fassen sind, dass deren Erfüllung unter Wahrung der Schweigepflicht geschehen kann.

Steuerpflichtige Personen, die der Buchführungs- bzw. Aufzeichnungspflicht gemäss § 156 Absatz 2 StG bzw. Artikel 125 Absatz 2 DBG unterstehen, haben ihre Buchhaltung so einzurichten, dass sie einerseits die Geheimhaltung gewährleistet (z.B. durch Anonymisierung der Mandantennamen etc.), aber dennoch beweis- und aussagekräftig bleibt.

Lassen sich aufgrund der Wahrung des gesetzlichen Berufsgeheimnisses die Steuerfaktoren des GeheimnisträgerS nicht einwandfrei feststellen, so müssen diese aufgrund von Wahrscheinlichkeitsüberlegungen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls durch Vornahme einer Ermessensveranlagung im Sinn von § 162 StG bzw. Artikel 130 Absatz 2 DBG festgesetzt werden (Kreisschreiben Nr. 19 vom 07.03.1995 der Eidg. Steuerverwaltung S. 3; Zweifel/Hunziker, in: Zweifel/Beusch (Hrsg.), Kommentar zum DBG, 3. Aufl., Basel 2017, N 49 zu Art. 126).

Die Geheimhaltungspflicht erstreckt sich nicht auf die Daten des eigentlichen Geschäftsbetriebes (Miete, Löhne, Versicherungen etc.) und auch nicht auf Tätigkeiten ausserhalb des geschützten Geheimhaltungskreises (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 3. Aufl., Zürich 2013, N 48 zu § 135).

3. Uneingeschränkte Mitwirkungspflichten

Schweigepflichten, die auf privatrechtlicher Vereinbarung basieren (z.B. bei Treuhändern), stehen einer uneingeschränkten Mitwirkungspflicht nicht entgegen (Zweifel/Hunziker, a.a.O., N 47 zu Art. 126).


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Aug. 21, 2023

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Aug. 21, 2023

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