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StP 154 Nr. 1 Aufgaben der Veranlagungsbehörde

1. Allgemeines

Die Veranlagungsbehörde stellt gemäss § 154 StG zusammen mit dem Steuerpflichtigen die für eine vollständige und richtige Besteuerung massgebenden tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse fest.

Sie kann insbesondere Einvernahmen und Augenscheine durchführen, Sachverständige beiziehen sowie Geschäftsbücher und Belege an Ort und Stelle einsehen. Die Kosten können ganz oder zum Teil den zur Auskunft oder Mitwirkung verpflichteten Personen auferlegt werden, sofern diese solche Massnahmen durch schuldhafte Verletzung von Verfahrenspflichten notwendig gemacht haben.

Für die Staats- und Gemeindesteuern gelangt - aufgrund des StHG zwingend - das sogenannte gemischte Veranlagungsverfahren zur Anwendung. Dies bedeutet, dass die Steuerforderung durch ein Zusammenwirken der Veranlagungsbehörde und des Steuerpflichtigen festgestellt wird.

Das gemischte Veranlagungsverfahren beinhaltet in erster Linie die Untersuchungspflicht der Behörde, relativiert durch die Mitwirkungspflicht des Pflichtigen. Aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes ist die Veranlagungsbehörde verpflichtet, den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären. Bezüglich der Beweislastverteilung hat dies zur Folge, dass die Veranlagungsbehörde die steuerbegründenden Tatsachen zu beweisen hat (unter Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen [§ 155 StG]), wogegen die steuermindernden Tatsachen vom Steuerpflichtigen zu beweisen sind.

Die Veranlagungsbehörde kann bei der Abklärung des Sachverhaltes insbesondere Einvernahmen und Augenscheine durchführen, Sachverständige beiziehen sowie Geschäftsbücher und Belege an Ort und Stelle einsehen.

2. Buchprüfung im Besonderen

Eine wichtige Art der Beweiserhebung ist bei juristischen Personen und Selbständigerwerbenden die in § 154 Abs. 2 StG erwähnte Einsichtnahme in die Geschäftsbücher des Pflichtigen.

Der Steuerpflichtige hat keinen Anspruch darauf, unbedingt nach buchmässigem Ergebnis eingeschätzt zu werden, denn die Buchhaltung stellt lediglich ein nach freiem Ermessen zu würdigendes Beweismittel dar. Ist die Buchhaltung formell richtig im Sinne der obligationenrechtlichen Buchführungsvorschriften, welche auch im Steuerrecht massgebend sind, so wird auch ihre materielle Richtigkeit vermutet.

Diese Vermutung wird allerdings entkräftet, wenn die Buchhaltung der Bilanzwahrheit widerspricht, das Buchhaltungsergebnis in einem nicht erklärbaren Widerspruch zu den einschlägigen Erfahrungszahlen steht oder das deklarierte Einkommen mit dem Lebensaufwand und der Vermögensentwicklung des Steuerpflichtigen offensichtlich nicht übereinstimmt (vgl. zum Ganzen Cagianut/Höhn, Unternehmenssteuerrecht, 3. Aufl. S. 161ff.).

Bestehen solche Zweifel an der materiellen Richtigkeit der Buchhaltung kann die Veranlagungsbehörde vom Ergebnis der Buchhaltung abweichen. Ist der Buchhaltung des Steuerpflichtigen die Beweiskraft abzusprechen, so wird die Veranlagungsbehörde die Steuerfaktoren in der Regel wahlweise bestimmen:

  • durch die approximative Richtigstellung der Bücher anhand von Belegen unter Berichtigung sämtlicher Fehlerquellen;

  • durch Schätzung des Einkommens in Verbindung mit Erfahrungszahlen und statistischen Erhebungen unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse des Einzelfalls;

  • oder durch Schätzung des Einkommens in Verbindung mit dem Lebensaufwand unter Zurechnung des Vermögenszuwachses.

Sie muss sich dabei allerdings an diejenige Bemessungsmethode halten, die sich unter den gegebenen Verhältnissen am ehesten aufdrängt, und die am ehesten Gewähr bietet, dass die tatsächlichen Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Steuerpflichtigen damit angemessen gewürdigt werden.

Dem Steuerpflichtigen steht es jedoch frei, Stellung zum Ergebnis der von der Steuerbehörde vorgenommen Prüfung zu nehmen, allenfalls mittels einer vom ihm selbst in Auftrag gegebenen Expertise. Dies ergibt sich schon aufgrund des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Da es jedoch zu den Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen gehört (§ 155 StG), eine korrekte, vollständige und wahrheitsgetreue Buchhaltung einzureichen, kann der Steuerpflichtige nicht verlangen, dass bei festgestellten Mängeln formeller oder materieller Art seine Buchhaltung auf Kosten des Staates durch eine neutrale Treuhandstelle neu überprüft wird.


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Datei Geändert

PDF-Datei 154-02-V2019-01.07.pdf

Aug. 21, 2023

PDF-Datei 154-01-V2002-01.01 CIneu.pdf

Aug. 21, 2023

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