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StP 148 Nr. 1 Amtshilfe

1. Behörden, öffentlich-rechtliche Körperschaften und Anstalten

Gemäss §148 StG sind die Behörden des Kantons und der Gemeinden sowie die öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten, ausgenommen die Kantonalbank, verpflichtet, den Steuerbehörden Auskünfte zu erteilen, die für den Vollzug dieses Gesetzes erforderlich sind. Vermuten sie, dass eine Veranlagung unvollständig ist, können sie die Steuerbehörden von sich aus darauf aufmerksam machen.

Aufgrund von Artikel 39 Absatz 2 und 3 StHG ist diese Bestimmung nicht nur auf die thurgauischen, sondern auf alle schweizerischen Behörden bzw. öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten anwendbar. Jegliche Behörden aller Stufen (Bund, Kantone, Bezirke, Gemeinden etc.) haben deshalb die zum Vollzug des Steuergesetzes erforderlichen Auskünfte zuhanden der Steuerbehörden zu erteilen. Vorbehalten bleiben nur bundesrechtlich geregelte Geheimhaltungspflichten (Post- und Fernmeldegeheimnis, Bankgeheimnis). Aufgrund des Bankgeheimnisses sind deshalb nicht nur die Thurgauer Kantonalbank, sondern jegliche öffentlich-rechtlichen Kreditinstitute nicht zur Amtshilfe verpflichtet bzw. berechtigt.

2. BVG-Vollzugsorgane

Artikel 86a Absatz 1 Bst. e BVG verpflichtet die mit dem Vollzug des BVG betrauten Organe, den Steuerbehörden Daten im Einzelfall bekannt zu geben, wenn sich die Daten auf die Ausrichtung von Leistungen der beruflichen Vorsorge beziehen und für die Anwendung der Steuergesetze erforderlich sind.

Da die Anwendung der Steuergesetze nicht nur die Veranlagung, sondern auch den Bezug – und insbesondere die Sicherstellung von Steuerforderungen – umfasst, muss eine Pensionskasse im Einzelfall den eidgenössischen und kantonalen Steuerbehörden auch Auskunft über die Auszahlungsadresse (Kontonummer und Bank) der Rentenleistung eines ihrer Versicherten erteilen (BGE 2A.96/2000 vom 25.07.2001).

3. Begründung des Auskunftsbegehren

Da Auskünfte nur zu erteilen sind, sofern sie für den Vollzug des Steuergesetzes erforderlich sind, haben die Steuerbehörden bei den betroffenen Behörden grundsätzlich schriftlich mit einer kurzen Begründung, welche den Grund des Auskunftsbegehrens erläutert, um Auskunft zu ersuchen.


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Datei Geändert

PDF-Datei 148-01-V2007-01.01.pdf

Aug. 21, 2023

PDF-Datei 148-01-V2002-01.01.pdf

Aug. 21, 2023

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