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StP 123 Nr. 1 Liegenschaftensteuern

1. Allgemeines

Gemäss § 123 Absatz 1 StG wird auf den im Kanton Thurgau gelegenen Grund­stücken im Sinn von Artikel 655 ZGB jährlich eine Liegenschaftensteuer erhoben. Diese beträgt 0.5 Promille des Verkehrs- oder Ertragswerts des Grundstücks am 1. Januar des Steuerjahrs. Liegt zum Stichtag kein rechtskräftiger amtlicher Verkehrs- oder Ertragswert des Grundstückes vor und befindet sich die Liegenschaft noch im (Um-)Bau, werden als Bemessungsgrundlage für die Liegenschaftensteuer 80% der Anlagekosten herangezogen.

Die Liegenschaftensteuern sind ohne Eintrag im Grundbuch grundpfandgesichert (§ 68 EG ZGB, vgl. StP 198 Nr. 1 Gesetzliches Grundpfandrecht).

2. Steuerpflicht /Steuerbezug 

2.1. Allgemein

Steuerpflichtig ist gemäss § 124 Absatz 1 StG, wer zu Beginn des Steuerjahres Eigentümer eines Grundstücks oder als dessen Nutzniesser im Grundbuch eingetragen ist (vgl. Definitionen unter Ziff. 3).

2.2. Veräusserung (Verkauf, Schenkung etc.)

Wenn ein Grundstück im Verlauf des Steuerjahres veräussert wird, sieht das Gesetz keine proportionale Aufteilung der Liegenschaftensteuer vor. Für die Veranlagung der Liegenschaftensteuer sind die Eigentumsverhältnisse am 1. Januar der Steuerperiode massgebend. Vereinbarungen zwischen den an der Veräusserung beteiligten Parteien, die im Grundbuch nicht oder noch nicht eingetragen wurden, sind für die Steuerbehörden nicht bindend.

Sollte jedoch der Verkäufer eines Grundstücks die Liegenschaftensteuer nicht bezahlen, wird in der Regel der Erwerber informiert. Wenn der Betrag beim bisherigen Eigentümer nicht eingetrieben werden kann, wird das Pfandrecht beim Erwerber geltend gemacht.

2.3. Ehepaare, eingetragene Partnerschaften, Erbengemeinschaften und einfache Gesellschaften

Befindet sich ein Grundstück im Besitz mehrerer Personen, kann die Liegenschaftensteuerrechnung an eine gemeinsame Zustelladresse gesandt werden. Mit- und Gesamteigentümer haften gemäss § 124 Absatz 3 StG solidarisch für ausstehende Liegenschaftensteuern. Gerichtliche Anordnungen haben, solange sie nicht im Grundbuch eingetragen sind, auf die Veranlagung der Liegenschaftensteuer keinen Einfluss.

2.4. Kollektiv- oder Kommanditgesellschaften

Gemäss § 124 Absatz 2 StG wird bei Grundstücken von Kollektiv- oder Kommanditgesellschaften die Steuer von der Gesellschaft erhoben.

2.5. Steuerbefreite juristische Personen

Grundsätzlich haben auch die nach § 75 Absatz 1 Ziff. 4 - 7 StG steuerbefreiten juristischen Personen Liegenschaftensteuern zu entrichten (§ 75 Abs. 2 StG). Juristische Personen mit öffentlichem oder gemeinnützigem Zweck werden jedoch auf Antrag von der Liegenschaftensteuer befreit, wenn die Grundstücke zur unmittelbaren Erfüllung der steuerbefreiten Zwecke dienen (§ 123 Abs. 2 StG).

Für Landparzellen und Liegenschaften, die teilweise oder ausschliesslich fremdvermietet werden, und für solche, die leer stehen, sind Liegenschaftensteuern zu bezahlen. Die Abklärung erfolgt im Rahmen der ordentlichen Liegenschaftenschätzung. Umnutzungen sind der Steuerverwaltung zu melden.

3. Definitionen

3.1. Grundstücke

Grundstücke im Sinne von Artikel 655 ZGB sind:

  • die Liegenschaften

  • die in das Grundbuch aufgenommenen selbständigen und dauernden Rechte

  • die Bergwerke

  • die Miteigentumsanteile (Stockwerkeigentum)

3.2. Liegenschaften

Bei einer Liegenschaft handelt es sich um einen räumlich abgegrenzten Teil der Erdoberfläche. Der Begriff umfasst auch die dazugehörigen Bauten, Pflanzen, etc. Als Eigentümer können eine einzelne Person (Alleineigentum) oder mehrere Personen (Gesamt- oder Miteigentum) eingetragen sein.

3.3. Selbständige und dauernde Rechte (Baurecht, Benützungsrecht)

Bei selbständig und dauernden Rechten handelt es sich um dingliche Rechte, welche im Grundbuch (durch ein spezielles Grundblatt) verselbständigt und gleichzeitig als Last auf einem anderen Grundstück eingetragen sind. Im Unterschied zu den übrigen Dienstbarkeiten kann über diese selbständig verfügt werden (Veräusserung, Verpfändung usw.). Sie müssen mindestens für 30 Jahre errichtet werden.

3.4. Miteigentumsanteile an Grundstücken (Stockwerkeigentum)

Das Stockwerkeigentum ist eine besondere Form des Miteigentums. Vom gewöhn­lichen Miteigentum unterscheidet es sich durch eine grössere Freiheit bei der Veräusserung und Belastung. Für den Stockwerkeigentumsanteil wird im Grundbuch ein eigenes Blatt geführt. Als Eigentümer können eine einzelne Person (Alleineigentum) oder mehrere Personen (Gesamt- oder Miteigentum) eingetragen sein.

3.5. Nutzniessung

Ein Grundstück kann mit einer Nutzniessung belastet werden. Die Nutzniessung ist im Grundbuch einzutragen. Der Nutzniesser übernimmt für die Dauer der Nutzniessung die Rechte und Pflichten des Eigentümers.


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Aug. 21, 2023

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Aug. 21, 2023

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Aug. 21, 2023

PDF-Datei 123-01-V2002-01.01.pdf

Aug. 21, 2023

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