StP 122 Nr. 2 Rechte und Pflichten der quellensteuerpflichtigen Person
1. Rechte der quellensteuerpflichtigen Person
Quellensteuerpflichtige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben Anspruch darauf, dass die ihnen abgezogenen Quellensteuern auf den Lohnabrechnungen und dem Lohnausweis ausgewiesen werden (vgl. auch Ziffer 12 der „Wegleitung zum Ausfüllen des Lohnausweises“).
Ist eine angestellte Person mit dem Quellensteuerabzug gemäss Bescheinigung der Schuldnerin oder des Schuldners der steuerbaren Leistung nicht einverstanden (vgl. Art. 137 Abs. 1 Bst. a DBG) oder hat sie keine solche Bescheinigung erhalten (vgl. Art. 137 Abs. 1 Bst. b DBG), kann sie bis am 31. März des auf die Fälligkeit der Leistung folgenden Steuerjahres von der zuständigen kantonalen Steuerbehörde eine Verfügung über Bestand und Umfang der Quellensteuerpflicht verlangen. Die Schuldnerin oder der Schuldner der steuerbaren Leistung ist in diesem Fall verpflichtet, bis zum rechtskräftigen Entscheid die Quellensteuer weiterhin abzuziehen (vgl. Art. 137 Abs. 3 DBG).
Will eine nicht der obligatorischen nachträglichen Veranlagung unterliegende angestellte Person zusätzliche, im Quellensteuertarif gar nicht oder bloss pauschal berücksichtigte Abzüge geltend machen, kann sie bei Erfüllung der erforderlichen Voraussetzungen bei der zuständigen Steuerbehörde bis am 31. März des auf die Fälligkeit der Leistung folgenden Steuerjahres einen Antrag auf Vornahme einer nachträglichen ordentlichen Veranlagung einreichen (vgl. §113a und §120b StG resp. Art. 89a und 99a DBG, StP 113a Nr. 1 Nachträgliche ordentliche Veranlagung auf Antrag bei Ansässigkeit in der Schweiz).
Werden fristgerecht Fehler bei der Ermittlung des Bruttolohns oder bei der Tarifanwendung (bspw. Satzkorrektur beim Tarifcode C; vgl. Urteil des BGer vom 26. Juni 2018, 2C_450/2017) gerügt, kann anstelle der nachträglichen ordentlichen Veranlagung bis am 31. März des auf die Fälligkeit der Leistung folgenden Steuerjahres eine Neuberechnung der Quellensteuer verlangt werden siehe Ziffer 2 (vgl. StP 113a Nr. 2 Neuberechnung der Quellensteuer).
2. Pflichten der quellensteuerpflichtigen Person
Quellensteuerpflichtige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind für die Mitteilung aller für die Erhebung der Quellensteuer relevanten Informationen gegenüber der Schuldnerin oder dem Schuldner der steuerbaren Leistung verantwortlich (Zivilstand bzw. Zivilstandsänderungen, Aufnahme oder Aufgabe einer zusätzlichen Erwerbstätigkeit, Anzahl Kinder, Konfession, Aufnahme oder Aufgabe Erwerbstätigkeit Ehemann/Ehefrau oder Partnerin/Partner in eingetragener Partnerschaft usw.). Sie müssen alles tun, um eine vollständige und richtige Veranlagung zu ermöglichen sowie auf Verlangen der zuständigen Steuerbehörde mündlich oder schriftlich Auskunft erteilen oder Belege vorlegen (vgl. §171 StG resp. Art. 136 DBG und Art. 5 Abs. 3 QStV).
Kommen quellensteuerpflichtige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer trotz Mahnung ihren Auskunfts- und Meldepflichten nicht nach, können sie mit einer Busse bestraft werden (vgl. §207 StG resp. Art. 174 DBG).