StP 113 Nr. 2 Wechsel zwischen Quellenbesteuerung und ordentlicher Veranlagung
1. Wechsel von der Quellenbesteuerung zur ordentlichen Veranlagung
Eine quellensteuerpflichtige Person mit Ansässigkeit in der Schweiz wird aus der Quellenbesteuerung entlassen, wenn sie (vgl. Art. 12 QStV DBSt):
die Niederlassungsbewilligung oder das Schweizer Bürgerrecht erhält,
mit einer Person eine Heirat oder eine eingetragene Partnerschaft eingeht, welche die Niederlassungsbewilligung oder das Schweizer Bürgerrecht besitzt,
das ordentliche AHV-Rentenalter erreicht und keine der Quellensteuer unterliegenden Einkünfte mehr erzielt,
oder eine volle Invaliditätsrente erhält (Invaliditätsgrad 100%).
Ist derjenige Ehegatte, welcher im Besitz der Niederlassungsbewilligung oder des Schweizer Bürgerrechts ist, aufgrund eines separaten Wohnsitzes im Ausland ansässig, unterliegt der andere Ehegatte ohne Niederlassungsbewilligung oder Schweizer Bürgerrecht in der Schweiz weiterhin der Quellenbesteuerung. Dies gilt sinngemäss auch für Partnerinnen und Partner in eingetragener Partnerschaft.
Die Entlassung aus der Quellensteuer erfolgt auf den ersten Tag des Folgemonats nach Eintritt eines der vorgenannten Kriterien.
Die Person und gegebenenfalls ihr in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebender Ehegatte oder Partner/in in eingetragener Partnerschaft werden für die ganze Steuerperiode im ordentlichen Verfahren veranlagt. Die abgezogene Quellensteuer wird zinslos an die im ordentlichen Verfahren festgelegte Steuer angerechnet.
2. Wechsel von der ordentlichen Veranlagung zur Quellenbesteuerung
Fallen die Voraussetzungen weg, die zu einem Übertritt in die ordentliche Veranlagung geführt haben, unterliegt die Person ab dem Folgemonat wiederum der Besteuerung an der Quelle (vgl. Art. 13 QStV DBSt).
Dies ist beispielsweise der Fall bei Scheidung, Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft sowie tatsächlicher oder rechtlicher Trennung einer Ehe oder Partnerschaft, wenn die Person selbst nicht im Besitz der Niederlassungsbewilligung oder des Schweizer Bürgerrechts ist.
Der Rückfall in die Quellenbesteuerung hat zur Folge, dass die Person für die ganze Steuerperiode und bis zum Ende der Quellensteuerpflicht nachträglich ordentlich veranlagt wird. Allfällige bereits geleistete Vorauszahlungen (Ratenbezug im ordentlichen Verfahren) und abgezogene Quellensteuern werden angerechnet.
Verstirbt einer der beiden Ehegatten, unterliegt der überlebende Ehegatte ab dem Folgemonat wieder der Quellenbesteuerung. Beide Ehegatten werden bis zum Todestag gemeinsam ordentlich besteuert. Der überlebende Ehegatte wird ab dem auf den Todestag folgenden Tag unterjährig nachträglich ordentlich veranlagt. Die nachträgliche ordentliche Veranlagung gilt bis zum Ende der Quellensteuerpflicht. Dies gilt sinngemäss auch für Partnerinnen und Partner in eingetragener Partnerschaft.