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StP 112 Nr. 2 Berechnung der Quellensteuer nach dem Monatsmodell

1. Grundsatz

Die eidgenössische Steuerverwaltung legt zusammen mit den Kantonen einheitlich fest, wie insbesondere der 13. Monatslohn, Gratifikationen, unregelmässige Beschäftigung, Stundenlöhne, Teilzeit- oder Nebenerwerb sowie Leistungen nach Artikel 18 Absatz 3 AHVG und welche satzbestimmenden Elemente zu berücksichtigen sind. Weiter regeln sie, wie bei Tarifwechseln, rückwirkenden Gehaltsanpassungen und
-korrekturen, sowie Leistungen vor Beginn und nach Beendigung der Anstellung zu verfahren sind.

Der Kanton Thurgau berechnet die Quellensteuer im Rahmen des Monatsmodells gemäss Kreisschreiben Nr. 45 "Quellenbesteuerung des Erwerbseinkommens von Arbeitnehmern" der Eidgenössischen Steuerverwaltung. Ab Ziffer 6.1 dieses Kreisschreibens werden zu sämtlichen folgenden Punkten Beispiele aufgeführt.

Bei der Berechnung der Quellensteuer nach dem Monatsmodell gilt der Monat als Steuerperiode. Für die Berechnung des Steuerabzugs sind die monatlichen Bruttoeinkünfte massgebend, d.h. sämtliche steuerpflichtigen Leistungen, die im entsprechenden Monat an die quellensteuerpflichtige Person (Arbeitnehmer/in) ausgerichtet werden, sind in der Regel zusammenzuzählen und als Ganzes der Quellenbesteuerung zu unterwerfen.

Die geschuldete Quellensteuer wird aufgrund der Bruttoeinkünfte eines Monats durch Multiplikation der Bruttoeinkünfte mit dem Steuersatz gemäss anwendbarem Quellensteuertarif ermittelt. Dieselbe Vorgehensweise ist anzuwenden, wenn die angestellte Person im Stundenlohn angestellt ist und ihr der Lohn monatlich ausbezahlt wird. In Einzelfällen kann eine Berechnung des satzbestimmenden Einkommens notwendig sein. Dies ist beispielsweise der Fall bei mehreren Arbeitsverhältnissen, bei untermonatiger Aufnahme bzw. Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder bei der Ausscheidung von Arbeitstagen ins Ausland für Steuerpflichtige ohne Ansässigkeit in der Schweiz.

Ist die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer mit dem bei ihr/ihm vorgenommenen Quellensteuerabzug nicht einverstanden, kann sie/er bei der zuständigen Steuerbehörde bis zum 31. März des auf die Fälligkeit der Leistung folgenden Steuerjahres eine Neuberechnung der Quellensteuer oder eine nachträgliche ordentliche Veranlagung beantragen (vgl. StP 113a Nr. 1 Nachträgliche ordentliche Veranlagung auf Antrag bei Ansässigkeit in der Schweiz).

2. Satzbestimmendes Einkommen bei einer oder mehreren Teilzeitbeschäftigungen

Ist eine quellenbesteuerte Person nur bei einem Arbeitgeber in einem Teilzeitpensum angestellt und erzielt sie daneben keine weiteren Erwerbs- bzw. Ersatzeinkünfte, hat für die Satzbestimmung keine Umrechnung des Bruttolohns zu erfolgen.

Hat eine quellensteuerpflichtige Person gleichzeitig mehrere Arbeitsverhältnisse (inkl. Ersatzeinkünfte) bzw. bezieht sie Lohnzahlungen und/oder Ersatzeinkünfte von verschiedenen Schuldnern der steuerbaren Leistung, ist das satzbestimmende Einkommen für jedes einzelne Arbeitsverhältnis bzw. Versicherungsverhältnis zu ermitteln mittels einer Umrechnung:

  1. auf den effektiven Gesamtbeschäftigungsgrad aller Erwerbstätigkeiten (inkl. Ersatzeinkünfte) der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers;

  2. auf einen Beschäftigungsgrad von 100 Prozent, wenn der effektive Gesamtbeschäftigungsgrad durch den/die Arbeitnehmer/in nicht offengelegt wird;

  3. auf das tatsächliche Gesamtbruttoeinkommen, sofern die Einkünfte dem Schuldner der steuerbaren Leistung bekannt sind bzw. bekannt gegeben werden.

Die teilzeitbeschäftige angestellte Person muss ihrem Arbeitgeber bzw. ihren Arbeitgebern bekannt geben, ob sie einer oder weiteren (unselbstständigen oder selbstständigen) Erwerbstätigkeit(en) nachgeht bzw. ob sie Ersatzeinkünfte erhält. Dies gilt auch, wenn eine oder mehrere der Erwerbstätigkeiten ausserhalb der Schweiz verrichtet werden, bzw. wenn Ersatzeinkünfte im Ausland ausbezahlt werden.

Gibt die angestellte Person weder das Pensum noch den erzielten Lohn aus der anderen Tätigkeit bekannt, ist für das satzbestimmende Einkommen jedes Arbeitsverhältnis auf ein 100 Prozent-Pensum umzurechnen. Dieselbe Vorgehensweise gilt auch für Personen, welche eine der Tätigkeiten im Stunden- oder im Tageslohn ausüben, aber einen ordentlichen Monatslohn beziehen (siehe dazu auch Ziffer 4 unten). Für die Bestimmung des Arbeitspensums ist in diesen Fällen auf die betriebsüblichen Arbeitsstunden abzustellen.

Kann das Arbeitspensum einer Erwerbstätigkeit nicht bestimmt werden (bspw. für eine pauschalentschädigte nebenamtliche Hauswartstelle), kann der Schuldner der steuerbaren Leistung für die Ermittlung des satzbestimmenden Einkommens den im massgebenden Steuerjahr für die Berechnung des Tarifcodes C zu Grunde gelegten satzbestimmenden Betrag aufrechnen (Stand 01.01.2024 Fr. 5’725 pro Monat).

Bei Aufnahme einer weiteren Erwerbstätigkeit ist die Umrechnung ab dem Folgemonat vorzunehmen. Entsprechend ist bei Beendigung einer weiteren Erwerbstätigkeit ab dem Folgemonat keine Umrechnung mehr vorzunehmen.

3. Satzbestimmung 13. Monatslohn

Der 13. Monatslohn ist grundsätzlich im Monat der Auszahlung an der Quelle zu besteuern. Erfolgt die Auszahlung des 13. Monatslohns gemäss Arbeitsvertrag monatlich, so ist jeweils der gesamte Bruttolohn (inkl. 13. Monatslohn) zum vollen Satz zu besteuern.

Ist im Arbeitsvertrag keine monatliche Auszahlung vorgesehen, ist es nicht zulässig, durch monatliche Zuweisung des 13. Monatslohns eine Glättung des Steuersatzes zu erwirken. Wird der 13. Monatslohn vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich ausbezahlt, ist der Anteil des 13. Monatslohns für die Ermittlung des satzbestimmenden Einkommens zu den übrigen satzbestimmenden Einkünften des Auszahlungsmonats hinzuzurechnen.

Die Aufrechnung findet dabei wie folgt statt (Anspruchsberechtigung des Arbeitnehmers in Abhängigkeit von der Dauer des Arbeitsverhältnisses):

  • vierteljährliche Auszahlung: 25 Prozent eines vollen 13. Monatslohns;

  • halbjährliche Auszahlung: 50 Prozent eines vollen 13. Monatslohns;

  • jährliche Auszahlung: 100 Prozent eines vollen 13. Monatslohns.

4. Stunden oder Tageslohn

Ist eine quellensteuerpflichtige Person im Stunden- oder Tageslohn angestellt und wird ihr der Lohn nicht in Form einer monatlichen ordentlichen Zahlung ausgerichtet (bspw. wöchentliche Lohnzahlung, unregelmässige Zahlungen gemäss eingereichten Stundenabrechnungen), ist immer ein satzbestimmendes Monatseinkommen zu ermitteln und zwar bei Anstellungen im Stundenlohn durch Umrechnung auf 180 Stunden oder bei Anstellungen im Tageslohn durch Umrechnung auf 21,667 Tage.

Umzurechnen ist dabei ausschliesslich der vereinbarte, aktuelle Stunden- oder Tageslohn (inkl. Ferien- und Feiertagsentschädigungen sowie weitere Entschädigungen, die auf Stunden- oder Tagesbasis ausgerichtet werden).

Mit dieser pauschalen Ermittlung des satzbestimmenden Einkommens werden sowohl die Fälle mit mehreren Erwerbstätigkeiten als auch diejenigen mit Ein- und Austritten während des Monats abgedeckt.

5. Berechnung bei Ein- und Austritten innerhalb eines Monats

5.1 Grundsatz

Beginnt oder endet das Arbeitsverhältnis im Verlaufe eines Monats, sind die im Ein- oder Austrittsmonat erzielten Bruttoeinkünfte für die Ermittlung des satzbestimmenden Einkommens auf 30 Kalendertage umzurechnen. Dabei werden nur die regelmässigen respektive periodischen Lohnbestandteile umgerechnet, nicht jedoch die unregelmässigen respektive aperiodischen Lohnbestandteile. Aperiodische Lohnbestandteile sind erst nach der Umrechnung der periodischen Lohnbestandteile hinzuzurechnen. Diese Regelung gilt auch für Anstellungen im Stunden- und Tageslohn, sofern die Lohnzahlungen auf der Basis eines Monatslohnes erfolgen.

Bezüglich Spezialfällen wird auf das Kreisschreiben Nr. 45 der Eidg. Steuerverwaltung verwiesen (KS Nr. 45 ESTV Ziff. 6.6).

5.2 Aperiodische Leistungen

Folgende aperiodischen Leistungen bilden keinen Bestandteil des umzurechnenden Bruttolohns (vgl. hierzu auch Randziffer 27 der «Wegleitung zum Ausfüllen des Lohnausweises»):

  • Überzeitentschädigungen

  • Entschädigungen von nicht bezogenen Ferienguthaben

  • Dienstalterszulagen

  • Bonuszahlungen

  • Prämien

  • Verwaltungsratshonorare

  • Abgangsentschädigungen

  • Gratifikationen

  • Geldwerte Vorteile aus Mitarbeiterbeteiligungen

Die Aufzählung ist nicht abschliessend.

5.3 Leistungen des Arbeitgebers bei oder nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Wird das Arbeitsverhältnis beendet, unterliegen Leistungen, die bereits auf diesen Zeitpunkt hin fällig geworden sind, dem Arbeitnehmer aber erst später ausbezahlt werden, zusammen mit den Bruttoeinkünften des letzten Arbeitsmonats der Quellenbesteuerung (z.B. Überzeitguthaben, Ferienguthaben).
Bei Leistungen, auf die der Rechtsanspruch erst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses entstanden ist (bspw. nachträglich von der Geschäftsleitung beschlossene Bonuszahlungen bzw. Abgangsentschädigungen oder nachträglich durchgesetzte Lohnforderungen), muss der Quellensteuerabzug separat berechnet werden. Massgebend für die Bestimmung des anwendbaren Tarifcodes sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Auszahlung dieser Leistung. Für die Ermittlung des satzbestimmenden Einkommens sind alle vom Arbeitnehmer im selben Monat – im Ausland wie auch in der Schweiz – erzielten Erwerbseinkünfte (inkl. Ersatzeinkünfte) beizuziehen. Sind dem Arbeitgeber diese zusätzlichen Einkünfte nicht bekannt, so kann er zur Satzbestimmung den letzten von ihm ausbezahlten und der Quellenbesteuerung unterworfenen Bruttomonatslohn berücksichtigen.

5.4 Leistungen des Arbeitgebers vor Antritt des Arbeitsverhältnisses

Entschädigungen, welche die angestellte Person vom Arbeitgeber vor Antritt des Arbeitsverhältnisses ausgerichtet werden (z.B. Sign-on-Bonus), fallen nach schweizerischem Recht unter die Bestimmung von Artikel 17 DBG. Für in der Schweiz ansässige quellensteuerpflichtige Personen ist daher die Quellensteuer auf der gesamten Leistung nach den persönlichen Verhältnissen im Zeitpunkt der Ausrichtung der Leistung zu berechnen.

Erhält eine im Ausland ansässige Person eine derartige Leistung, ist darauf die Quellensteuer zu erheben. Die Leistung knüpft an ein in der Schweiz steuerpflichtiges Arbeitsverhältnis an. Auch in diesem Fall sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Ausrichtung der Leistung für den Quellensteuerabzug massgebend.


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