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StP 104 Nr. 1 Steuerperiode

1. Allgemeines

Gemäss § 104 StG werden die Steuern vom Reingewinn und Eigenkapital für eine Steuerperiode festgesetzt und bezogen. Als Steuerperiode gilt das Geschäftsjahr.

In jedem Kalenderjahr, ausgenommen im Gründungsjahr, muss ein Geschäftsabschluss mit Bilanz und Erfolgsrechnung erstellt werden.

Ausserdem ist ein Geschäftsabschluss erforderlich bei:

  • Verlegung des Sitzes oder der Verwaltung ins Ausland;

  • Verlegung eines Geschäftsbetriebes oder einer Betriebsstätte ins Ausland;

  • Abschluss der Liquidation.

2. Bemessung des Reingewinnes

Der steuerbare Reingewinn bemisst sich gemäss § 105 StG nach dem Ergebnis der Steuerperiode bzw. des Geschäftsjahres.

Wird eine juristische Person aufgelöst oder verlegt sie ihren Sitz, die Verwaltung, einen Geschäftsbetrieb oder eine Betriebsstätte ins Ausland, werden die aus nicht versteuertem Gewinn gebildeten stillen Reserven zusammen mit dem Reingewinn des letzten Geschäftsjahres besteuert.

3. Berechnung Kapitalsteuer

Das steuerbare Eigenkapital bemisst sich gemäss § 106 StG nach dem Stand am Ende der Steuerperiode bzw. des Geschäftsjahres.

Bei unter- oder überjährigen Geschäftsabschlüssen wird eine der Dauer des Geschäftsjahres entsprechende Kapitalsteuer erhoben.

4. Steuerfüsse

Gemäss § 107 werden die am Ende der Steuerperiode geltenden Tarife und Steuerfüsse angewandt.


Ältere Versionen

Datei Geändert

PDF-Datei 104-01-V2024.01-01.pdf

Dez. 14, 2023

PDF-Datei 104-01-V2002-01.01 CI neu.pdf

Dez. 14, 2023

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