StP 82 Nr. 1 Verlustverrechnung bei juristischen Personen
1. Gesetzliche Grundlage
§ 82 StG regelt sowohl die ordentliche (Abs. 1) als auch die ausserordentliche (Abs. 2) Verlustverrechnung.
2. Ordentliche Verlustverrechnung (§ 82 Abs. 1 StG)
Gemäss § 82 Absatz 1 StG können vom Reingewinn der Steuerperiode Verluste aus den sieben der Steuerperiode vorangegangenen Geschäftsjahren abgezogen werden, soweit sie bei der Berechnung des steuerbaren Reingewinns dieser Jahre nicht berücksichtigt werden konnten.
Ein Reingewinn wird jeweils mit dem ältesten der verrechenbaren Verluste verrechnet (Locher/Giger/Pedroli, Kommentar zum DBG, II. Teil, 2. Aufl., Basel 2022, Art. 67N 10).
Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gilt das Gebot der ungesäumten Verlustverrechnung (BGer 2C_696/2013, Erw. 3.1 m.w.H.). Verluste sind stets im nächstmöglichen Jahr mit Gewinn zu verrechnen, wobei Verzögerungen als unzulässig betrachtet werden.
Erwächst eine Steuerveranlagung mit positiven Steuerfaktoren in Rechtskraft, ohne dass dabei die verrechenbaren Vorjahresverluste berücksichtigt worden sind, führt dies dazu, dass letztere vollumfänglich verfallen (BGer 2C_696/2013, Erw. 3.4.2.). Eine spätere Geltendmachung ist ausgeschlossen, auch wenn der entsprechende Verlust in zeitlicher Hinsicht noch verrechnet werden könnte.
3. Rechtsschutzinteresse
Wird aufgrund eines Verlusts eine sogenannte „Nullerveranlagung“ vorgenommen, wird damit die Höhe und der Umfang des Verlusts nicht rechtsverbindlich festgelegt (BGE 140 I 114, Erw. 2.4.4.), auch wenn dieser aus Informationsgründen der Veranlagungsverfügung zu entnehmen ist. Auf ein entsprechendes Rechtsmittel kann daher nicht eingetreten werden.
Die Veranlagungsbehörde kann demzufolge im Zeitpunkt der Verrechnung auf die Höhe des zu verrechnenden Verlusts zurückkommen und auch bislang nicht berücksichtigte steuerliche Korrekturen vornehmen (BGE 140 I 114, Erw. 2.4.4.).
Wird ein Verlust mit Gewinn verrechnet, entsteht ein Rechtsschutzinteresse, weshalb die entsprechende Veranlagung mit Rechtsmitteln angefochten werden kann.
4. Ausserordentliche Verlustverrechnung
Gestützt auf § 82 Abs. 2 StG können Leistungen, welche zum Ausgleich einer Unterbilanz im Rahmen einer Sanierung erfolgen und nicht als Kapitaleinlagen im Sinn von § 78 Ziffer 1 StG qualifizieren, auch mit Verlusten, welche ausserhalb der ordentlichen Verlustverrechnungsperiode liegen, verrechnet werden, soweit sie noch nicht mit Gewinn verrechnet worden sind.
Für detaillierte Ausführungen kann auf das Kreisschreiben Nr. 32 der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 23.12.2010 verwiesen werden, welches auch sinngemäss für die Belange der Staats- und Gemeindesteuern gilt.
Betreffend Forderungsverzichte von Beteiligten bei Sanierungen ist zu verweisen auf StP 76 Nr. 6 Forderungsverzichte von Beteiligten bei Sanierungen.
5. Verlustrücktrag
Gemäss § 83 StG ist bei den Staats- und Gemeindesteuern auch ein Verlustrücktrag möglich (siehe dazu StP 83 Nr. 1 Verlustrücktrag bei juristischen Personen). Erfolgt ein Verlustrücktrag, so kann der im Umfang des mit Gewinns verrechneten Verlustes nicht mehr vorgetragen werden.