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StP 43 Nr. 1 Bewertung Vermögen

1. Allgemeines

Gemäss § 43 StG werden die Aktiven grundsätzlich zum Verkehrswert am Ende der Steuerperiode bzw. der Steuerpflicht bewertet, soweit für bestimmte Vermögensbestandteile im Steuergesetz nicht abweichende Vorschriften festgesetzt worden sind.

2. Wertschriften und Kapitalanlagen

Der Steuerwert der Wertschriften und Kapitalanlagen richtet sich nach ihrem Verkehrswert. Die Verkehrswerte werden wie folgt bestimmt:

  • für kotierte Wertpapiere gilt der Börsenkurs Ende Dezember der betreffenden Steuerperiode.
    Dieser Kurs kann der amtlichen Kursliste entnommen werden. Diese ist über die Homepage der Steuerverwaltung Thurgau unter http://www.steuerverwaltung.tg.ch oder unter www.estv.admin.ch abrufbar;

  • für die an ausländischen Börsen gehandelten Wertpapiere gilt in der Regel der ausländische Börsenkurs per Ende Dezember der betreffenden Steuerperiode, umgerechnet in Schweizerfranken zum Devisenkurs gemäss amtlicher Kursliste;

  • für nicht kotierte Wertpapiere gilt der Verkehrswert per 31. Dezember der betreffenden Steuerperiode. Wenn dieser nicht bekannt ist, kann ersatzweise der Wert per 1. Januar der betreffenden Steuerperiode eingetragen werden.
    Die Bewertung dieser Wertpapiere wird jeweils durch die Kantonale Steuerverwaltung des Sitzkantons vorgenommen (vgl. StP 46 Nr. 2 Wertpapiere ohne Kurswert).

In der Steuerpraxis unter StP 46 Nr. 1 ist die Bewertung von Aktienoptionen für die Vermögenssteuer beschrieben.

Zur Bewertung von Wertpapieren ohne Kurswert und dem Pauschalabzug für vermögensrechtliche Beschränkungen enthält die Steuerpraxis detaillierte Ausführungen unter StP 46 Nr. 2 Wertpapiere ohne Kurswert. 

3. Bankkonto-, Postkonto- und übrige Guthaben, Bargeld, Edelmetalle

Für Bankkonto-, Postkonto- und übrige Guthaben sowie inländisches Bargeld ist der Stand per Ende der Steuerperiode massgebend.

Für ausländische Guthaben, ausländisches Bargeld, Gold und andere Edelmetalle ist der Verkehrswert am 31. Dezember der betreffenden Steuerperiode massgebend. Die entsprechenden Werte können der amtlichen Kursliste entnommen werden, welche ca. ab Februar erhältlich ist oder im Internet abgerufen werden kann.

Die Steuerverwaltung Thurgau verzichtet aus Vollzugsgründen auf die Besteuerung von Anteilen der Steuerpflichtigen am Erneuerungsfonds von Stockwerkeigentümer-Gemeinschaften (vgl. StP 22 Nr. 5 Rückerstattung der Verrechnungssteuer bei natürlichen Personen). Die Steuerpflichtigen müssen somit diese Anteile nicht im Wertschriftenverzeichnis aufführen.

4. Kryptowährungen wie beispielsweise Bitcoin 

4.1. Allgemeines

Kryptowährungen sind Geld in Form digitaler Zahlungsmittel. Bei ihnen werden Prinzipien der Kryptographie angewandt, um ein verteiltes, dezentrales und digitales Zahlungssystem zu realisieren. Im Gegensatz zu Zentralbankgeld werden sie ausschliesslich durch Private geschöpft.

Die bekannteste Kryptowährung ist der Bitcoin. Dieser stellt kein Wertpapier dar, sondern dient als Recheneinheit, Wertaufbewahrungs- und Zahlungsmittel. Bitcoin lassen sich voneinander unterscheiden und aussondern. Wie Besitzer von Bargeld sind auch die Nutzer von Bitcoin sachenrechtlich Eigentümer.

Derzeit gibt es rund 1 500 verschiedene Kryptowährungen (z.B. auch Dash etc.). Sofern eine solche Kryptowährung ähnlich wie der Bitcoin ausgestaltet ist, wird sie steuerlich gleich behandelt.

Die Steuerpraxis enthält Ausführungen zu allfälligen Einkommenssteuerfolgen bezüglich Kryptowährungen unter StP 20 Nr. 2 Gewerbsmässiger Handel mit Wertschriften, Gold, Devisen oder Kryptowährungen.

4.2. Bewertung für die Vermögenssteuer

Bitcoin-Guthaben und andere ähnlich ausgestaltete Kryptowährungen unterliegen der Vermögenssteuer und sind im Guthaben- und Wertschriftenverzeichnis als "übrige Guthaben" aufzuführen.

Der Nutzer kann den Nachweis des Eigentums an Bitcoin mit einem Ausdruck der Jahresendbestände des Wallets (digitale Brieftasche) erbringen. Die Eidgenössische Steuerverwaltung ermittelt jeweils für die Bewertung der Jahresendbestände einen Durchschnittswert für Bitcoin wie auch für weitere Kryptowährungen.

Hat die Eidgenössische Steuerverwaltung für eine Kryptowährung aufgrund fehlenden Handels keinen Jahresendkurs festgelegt, ist diese zum Jahresendkurs derjenigen Handelsplattform einzutragen, über welche die Kaufs- und Verkaufstransaktionen ausgeführt werden. Anhaltspunkte für eine aktuelle Bewertung liefert auch die Website https://coinmarketcap.com/ . Ist kein aktueller Bewertungskurs ermittelbar, ist die Kryptowährung zum ursprünglichen Kaufpreis in Franken zu deklarieren.

Liegt gewerbsmässiger Handel mit Kryptowährungen vor (vgl. StP 20 Nr. 2), sind auch die Ausführungen bezüglich der Bewertung von Geschäftsvermögen zu beachten (vgl. StP 43 Nr. 2 Bewertung Geschäftsvermögen).

5. Lebens- und Rentenversicherungen

Kapital- und Rentenversicherungen unterliegen gemäss § 48 StG grundsätzlich mit ihrem Rückkaufswert der Vermögenssteuer. Dies gilt auch für laufende Rentenversicherungen.

Zum Rückkaufswert sind auch die aufgelaufenen Überschuss- oder Gewinnanteile zu zählen. Dies kann dazu führen, dass reine Risikoversicherungen einen steuerbaren Rückkaufswert aufweisen.

Die Versicherungsgesellschaften sind verpflichtet, den Steuerpflichtigen für die Rückkaufswerte ihrer Lebens- und Rentenversicherungen per 31. Dezember der betreffenden Steuerperiode Bescheinigungen zuzustellen.

6. Motorfahrzeuge

Motorfahrzeuge sind mit dem Verkehrswert einzusetzen. In der Regel kann bei der Berechnung des Verkehrswertes pro Jahr seit Erwerb eine Wertminderung von 20 % vom Kaufpreis abgezogen werden. Fahrzeuge die vor mehr als fünf Jahren gekauft wurden, sind pro memoria mit Fr. 1  in der Steuererklärung zu deklarieren. Nicht deklariert werden müssen geleaste Fahrzeuge.

Oldtimer und Liebhaberfahrzeuge sind zum Verkehrswert unter übrige Vermögenswerte zu deklarieren. 

7. Liegenschaften

Die Bewertung von Liegenschaften ist in der Steuerpraxis beschrieben unter StP 43 Nr. 3 Verkehrswert Liegenschaften. 

8. Übrige Vermögenswerte

Darunter fallen z.B. Wohnwagen, Wohnmobile, Oldtimer, Liebhaberfahrzeuge, Boote, Flugzeuge, Reitpferde, Kunst- und Schmuckgegenstände, Gemälde-, Briefmarken- und andere Sammlungen oder immaterielle Güter wie Erfindungspatente; sie werden zum Verkehrswert besteuert (vgl. StP 47 Nr. 1 Bilanzierung Immaterielle Güter und bewegliches Vermögen).

9. Geschäftsvermögen

Die Bewertung des Geschäftsvermögens natürlicher Personen ist in der Steuerpraxis beschrieben unter StP 43 Nr. 2 Bewertung Geschäftsvermögen.


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Sept. 29, 2023

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Sept. 29, 2023

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