StP 24 Nr. 1 Einkünfte aus Alters- Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
1. Gesetzliche Grundlage
Steuerbar gemäss § 24 Absatz 1 StG sind alle Einkünfte aus Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung. Dazu zählen auch Kapitalabfindungen und Rückzahlungen von Einlagen, Prämien und Beiträgen.
2. Allgemeines
2.1. AHV-Renten
Alle Personen haben unabhängig vom Zivilstand einen eigenen Anspruch auf eine Rente der AHV/IV.
Für Männer liegt das ordentliche Rentenalter bei 65 Jahren und für Frauen bei 64 Jahren. Im Jahre 2023 haben folgende Jahrgänge Anspruch auf eine AHV- Rente:
Männer mit Jahrgang 1958 Männer können die Rente mit 63 oder 64 Jahren vorbeziehen. Die Rentenkürzung beträgt pro Vorbezugsjahr 6,8%.
Frauen mit Jahrgang 1959. Frauen können die Rente mit 62 oder 63 Jahren vorbeziehen. Die Rentenkürzung beträgt pro Vorbezugsjahr 6,8%.
Frauen und Männer, die Anspruch auf eine Altersrente haben, können den Beginn des Rentenbezuges um mindestens 1 Jahr und höchstens 5 Jahre aufschieben. Innerhalb dieser Frist kann die Rente nach freier Wahl abgerufen werden.
2.2. Witwen-/Witwerrente
Die Anspruchsvoraussetzungen für eine Witwen-/Witwerrente sind für Frauen und Männer verschieden geregelt.
Anspruchsvoraussetzung für die Witwenrente:
Vorhandensein von Kindern (keine Altersgrenze);
keine Kinder vorhanden, aber im Zeitpunkt der Verwitwung mindestens 45 Jahre alt bei einer Ehedauer von mindestens 5 Jahren.
Anspruchsvoraussetzung für die Witwerrente:
Vorhandensein von Kindern unter 18 Jahren. Der Anspruch ist befristet, bis das jüngste Kind 18 Jahre alt ist.
Geschiedene Frauen und Männer haben im Todesfall ihres ehemaligen Ehepartners Anspruch auf eine Witwen-/Witwerrente, wenn gewisse Voraussetzungen er-füllt sind. Die Unterhaltspflicht des verstorbenen geschiedenen Ehepartners stellt neu keine Anspruchsvoraussetzung mehr dar.
3. Besteuerung Renten der AHV/IV und SUVA
Renten der AHV/IV und der SUVA sind bei den Staats- und Gemeindesteuern wie auch bei der direkten Bundessteuer zu 100 % steuerbar.
Steuerfrei gemäss § 26 Ziffer 6 und 7 StG sind hingegen:
Ergänzungsleistungen der AHV und IV;
Militärversicherungsrenten, die vor dem 1. Januar 1994 zu laufen begannen oder fällig wurden; desgleichen AHV- und IV-Renten in dem Umfang, als ihretwegen eine altrechtliche Militärversicherungsrente gekürzt worden ist. Steuerbar sind demgegenüber Invaliden- und Hinterlassenenrenten der Militärversicherung, die nach dem 1. Januar 1994 zu laufen begannen oder fällig wurden;
Leistungen der Sozialhilfe;
Genugtuungszahlungen.
4. Besteuerung von Kinder- und Waisenrenten
Die steuerliche Behandlung von Kinder- und Waisenrenten ist separat in der Steuerpraxis beschrieben unter StP 24 Nr. 4 Besteuerung von Kinder- und Waisenrenten .
5. Rückwirkend verfügte Renten und Taggelder
Die steuerliche Behandlung von rückwirkend verfügten Renten und Taggeldern ist in der Steuerpraxis beschrieben unter StP 38 Nr. 2 Rückwirkend verfügte Renten und Taggelder .