StP 2 Nr. 14 Steuerausscheidung: Geschäftsgewinn und -vermögen von Personengesellschaften
1. Allgemeines
Für Beteiligungen an Personengesellschaften und deren Ertrag gelten mit Vorbehalt die für das Geschäftsvermögen und das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit geltenden Zuteilungsregeln. Zu den Personengesellschaften gehören:
einfache Gesellschaften;
stille Gesellschaften;
Kollektivgesellschaften;
Kommanditgesellschaften.
Bei Beteiligungen an einfachen und stillen Gesellschaften gelten für die Begründung von Steuerdomizilen die gleichen Richtlinien wie bei Einzelfirmen (vgl. StP 2 Nr. 13). Beteiligungen an kaufmännischen Kollektiv- und Kommanditgesellschaften bilden ein Sondervermögen und begründen am Gesellschaftsort ein Spezialsteuerdomizil.
Nichtkaufmännische Kollektiv- und Kommanditgesellschaften, deren Tätigkeit in der blossen Vermögensverwaltung besteht und die am Gesellschaftssitz über keine ständigen Einrichtungen und Anlagen verfügen, begründen am Gesellschaftssitz kein Spezialsteuerdomizil der Gesellschafter.
2. Einfache und stille Gesellschaften
2.1. Geschäftsvermögen
Das Geschäftsvermögen wird, vorbehältlich von Betriebsstätten, gesamthaft dem Geschäftsort zugeteilt. Der Gesellschaftsanteil bildet kein Sondervermögen. Somit ist der Anteil des Steuerpflichtigen an den Gesellschaftsaktiven für die Schuldenverlegung massgebend.
Der Anteil an den Gesellschaftsschulden wird nach Lage der Aktiven verteilt.
2.2. Geschäftseinkommen
Im interkantonalen Verhältnis ist das gesamte Geschäftseinkommen am Geschäfts-ort steuerbar. Im interkommunalen Verhältnis (zwischen zwei Thurgauer Gemeinden) wird dem Hauptsteuerdomizil ein Tätigkeitsentgelt gemäss den Bestimmungen für Einzelfirmen zugeteilt (vgl. StP 2 Nr. 15 Steuerausscheidung: Tätigkeitsentgelte Selbständigerwerbender).
3. Kollektiv- und Kommanditgesellschaften
3.1. Geschäftsvermögen
Der Anteil an einer kaufmännischen Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft ist ein Sondervermögen, welches nicht in die proportionale Verlegung der Schulden- und Schuldzinsen mit einbezogen wird. Der Gesellschaftsanteil des Gesellschafters am Geschäftsvermögen und an den Geschäftsschulden werden objektmässig gesamthaft dem Geschäftsort zugeteilt. Der Geschäftsort dagegen übernimmt keinen Anteil an den persönlichen Schulden des Gesellschafters.
Handelt es sich bei der Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft um eine interkantonale Unternehmung, erfolgt die Aufteilung des Gesellschaftsvermögens quotenmässig auf die Betriebsstättekantone. Die Methoden zur Quotenermittlung der Betriebsstätten von interkantonalen Unternehmungen sind in der Steuerpraxis ausführlich beschrieben unter StP 2 Nr. 22 Quotenermittlung bei interkantonalen Unternehmungen.
Die gesamten privaten Aktiven und privaten Schulden werden, vorbehältlich weiterer Nebensteuerdomizile, gesamthaft dem Hauptsteuerdomizil zugeteilt.
3.2. Geschäftseinkommen
Der Gewinnanteil und der Eigenkapitalzins werden dem Geschäftsort zugewiesen. Der Zins auf Gesellschafterdarlehen an die Gesellschaft gehört grundsätzlich dem Hauptsteuerdomizil. Der Geschäftsort übernimmt dagegen keinen Anteil an den privaten Schuldzinsen des Gesellschafters.
Handelt es sich bei der Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft um eine interkantonale Unternehmung, erfolgt die Aufteilung des Gewinnanteils des Gesellschafters quotenmässig auf die Betriebsstättekantone. Die Methoden zur Quotenermittlung der Betriebsstätten von interkantonalen Unternehmungen sind in der Steuerpraxis ausführlich beschrieben unter StP 2 Nr. 22 Quotenermittlung bei interkantonalen Unternehmungen.
Dem Hauptsteuerdomizil wird ein Tätigkeitsentgelt für die aktive Mitarbeit in der Gesellschaft, die Erträge aus beweglichem Privatvermögen sowie das übrige Einkommen zugeteilt. Vorbehältlich weiterer Nebensteuerdomizile werden dem Hauptsteuerdomizil auch sämtliche privaten Schuldzinsen zugeteilt.
3.3. Verluste und Gewinnungskostenüberschüsse
Die Steuerausscheidung von Verlusten und Gewinnungskostenüberschüssen bei Selbständigerwerbenden ist in der Steuerpraxis StP 2 Nr. 13 Ziff. 7 ausführlich beschrieben (vgl. insbesondere Beispiel in Ziffer 7.3).
3.4. Verlustvorträge
Die Steuerausscheidung von Verlustvorträgen bei interkantonalen Unternehmungen natürlicher Personen erfolgt sinngemäss wie bei den juristischen Personen (vgl. StP 2 Nr. 23 Steuerausscheidung juristischer Personen: Ausscheidung von Verlusten im interkantonalen Verhältnis).