StP 114 Nr. 3 Quellenbesteuerung von Grenzgängerinnen und Grenzgängern mit Ansässigkeit in Österreich
1. Allgemeines
Das schweizerisch-österreichische Doppelbesteuerungsabkommen (DBA-CH/A) enthält keinen Grenzgängerstatus. Dem Arbeitsortstaat steht das volle Besteuerungsrecht im Sinne von Artikel 15 Absatz 1 DBA zu.
Im Gegenzug hat der Arbeitsortstaat dem Wohnsitzstaat einen Fiskalausgleich in der Höhe von 12,5 Prozent ihres Steueraufkommens aus den Vergütungen für unselbständige Arbeit auszugleichen.
2. Besteuerung
Die Besteuerung erfolgt aufgrund der obigen Ausführungen nach den Grundsätzen des Quellensteuerverfahrens für Personen mit Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton Thurgau.
Österreichische Grenzgängerinnen und Grenzgänger, welche in der Schweiz einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgehen, werden nach den ordentlichen Quellensteuertarifen (vgl. StP 112 Nr. 1 Steuertarife für Quellenbesteuerung) besteuert.
3. Schweizer Grenzgänger in Österreich
Das schweizerisch-österreichische Doppelbesteuerungsabkommen (DBA-CH/A) gilt auch im Umkehrverhältnis (Wohnsitzstaat Schweiz und Arbeitsortsstaat Österreich). Das Besteuerungsrecht wird auch in diesem Fall vollumfänglich dem Arbeitsortstaat zugewiesen (vgl. Ziff. 1).
Eine Anrechnung der in Österreich bezahlten Steuern fällt in der Regel ausser Betracht. Nach der Anrechnungsmethode darf der in der Schweiz ermittelte Steuerbetrag (ohne Anrechnung) nicht höher sein als der in Österreich bezahlte Steuerbetrag. Die in Österreich erzielten und besteuerten Einkünfte, werden bei Vorlage der österreichischen Steuerveranlagung (Steuerbescheid), in der schweizerischen Steuerveranlagung ausgenommen (Freistellungsmethode).
Werden in der Schweiz weitere Einkünfte besteuert, sind die in Österreich erzielten Einkünfte satzbestimmend zu berücksichtigen (Progressionsvorbehalt).