StP 10 Nr. 1 Progressionsvorbehalt
1. Allgemeines
Die Befreiung bei der Einkommens- und Vermögenssteuer erfolgt grundsätzlich mit Progressionsvorbehalt. Der nichtberechtigte Hoheitsträger ist befugt, die dem anderen zugewiesenen Steuerobjekte bei der Berechnung des Steuermasses (Steuersatz) für die ihm zugewiesenen Objekte zu berücksichtigen.
Damit wird sichergestellt, dass Personen, die an verschiedenen Orten steuerpflichtig sind, nicht bessergestellt werden, als eine Person, die nur an einem Ort steuerpflichtig ist.
2. Natürliche Personen
Gemäss § 10 Absatz 1 StG entrichten natürliche Personen, die nur für einen Teil ihres Einkommens oder Vermögens im Kanton steuerpflichtig sind, die Steuer nach dem Steuersatz, der ihrem gesamten Einkommen und Vermögen entspricht.
Steuerpflichtige mit Wohnsitz im Ausland entrichten gemäss § 10 Absatz 2 StG die Steuern für Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke im Kanton mindestens zum Steuersatz, der dem im Kanton erzielten Einkommen und dem im Kanton gelegenen Vermögen entspricht. Diese Bestimmung kommt nur zur Anwendung, wenn das gesamte (weltweite) Einkommen und Vermögen tiefer als dasjenige im Kanton ist.
3. Juristische Personen
Gemäss § 71 StG erfolgt die Steuerberechnung bei beschränkter Steuerpflicht von juristischen Personen sinngemäss nach den Bestimmungen von § 10 StG.