ENTFALLEN 01.10.2023: StP 76 Nr. 3 Aktionärsgehalt: verdeckte Gewinnausschüttung
1. Allgemeines
Besteht ein offensichtliches Missverhältnis zwischen der Arbeitsleistung des Anteilsinhabers und dessen Entlöhnung, liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung vor. Diese verdeckte Gewinnausschüttung unterliegen bei der Kapitalgesellschaft der Gewinnsteuer und beim Anteilsinhaber der Einkommenssteuer (vgl. StP 76 Nr. 2 Verdeckte Gewinnausschüttung).
2. Prüfungskriterien
Die Gesellschaft braucht einen in ihren Diensten stehenden Hauptaktionär nicht ungünstiger zu behandeln als einen unbeteiligten Dritten. Der geschäftsmässig begründete Wert der Arbeitsleistung entspricht dem Betrag, den die Unternehmung für die gleiche Leistung unter den gleichen Verhältnissen einem Unbeteiligten vergüten würde.
Ob der ausgerichtete Lohn in vollem Umfang geschäftsmässig begründet ist oder ein übersetztes Salär darstellt, wird insbesondere anhand der Entwicklung des Umsatzes und des Reingewinnes, der Anzahl Mitarbeiter, Grösse der Gewinnausschüttung sowie der Lohnentwicklung geprüft.
Indizien für das Vorliegen einer verdeckten Gewinnausschüttung bilden zum Beispiel:
eine abnehmende Gewinnentwicklung und entsprechend abnehmende Ausschüttung von Dividenden bei einseitiger massiver Lohnerhöhung zugunsten des Hauptaktionärs;
das Bestehen von erheblichen Differenzen vom Gehalt des Hauptaktionärs zu den Gehältern der nächsthöheren Angestellten.
3. Beweislast
Stellt die Steuerbehörde in sachgemässer Würdigung der Verhältnisse ein offensichtliches Missverhältnis der gegenseitigen Leistungen fest, das sich nur durch eine verdeckte Gewinnausschüttung erklären lässt, so hat die steuerpflichtige Gesellschaft diese Vermutung zu entkräften. Sie muss den Gegenbeweis für die geschäftsmässige Begründetheit des geltend gemachten Gehaltes leisten.
Hat eine Gesellschaft die Aufrechnung einer geldwerten Leistung aufgrund eines übersetzten Salärs an den Hauptaktionär in vergangenen Steuerperioden jeweils akzeptiert, wird dies zumindest als Indiz dafür gewürdigt, dass die in diesen Jahren verbuchten Saläre kaum sachlich gerechtfertigt waren. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die Veranlagungsbehörde davon ausgeht, dass eine verbuchte Salärzahlung in ähnlicher Höhe auch in der aktuellen Veranlagungsperiode offensichtlich übersetzt ist. Unter diesen Umständen obliegt es, den allgemeinen Regeln über die Beweislast folgend, der Gesellschaft, die geschäftsmässige Begründetheit der verbuchten Saläre zu belegen.