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StP 77 Nr. 1 Geschäftsmässig begründeter Aufwand

1. Geschäftsmässig begründeter Aufwand

Zu den geschäftsmässig begründeten Aufwänden gehören gemäss § 77 StG bzw. Artikel 49 DBG:

Gemäss § 77 Absatz 3 StG bzw. Artikel 62 Absatz 3 DBG können Abschreibungen auf Aktiven, die zum Ausgleich von Verlusten höher bewertet wurden, nur vorgenommen werden, wenn:

  • die Aufwertungen handelsrechtlich zulässig waren

und

  • die Verluste im Zeitpunkt der Abschreibung nach § 82 Absatz 1 StG bzw. Artikel 67 Absatz 1 DBG verrechenbar gewesen wären.

Abschreibungen auf aufgewerteten Aktiven entfallen zuerst auf den Aufwertungsbetrag. Da die Gewinnkorrektur im Hinblick auf eine unzulässige Verlustverrechnung erfolgt, führt sie nicht zu einer versteuerten stillen Reserve.

2. Geschäftsmässig nicht begründeter Aufwand

Geschäftsmässig nicht begründet sind Aufwendungen vor allem dann, wenn sie nicht zur Erzielung des Ertrages gemacht werden.

Ist ein verbuchter Aufwand geschäftsmässig nicht begründet, wird der Betrag zum ausgewiesenen Reingewinn hinzugerechnet.

Als geschäftsmässig nicht begründete Aufwände werden im 76 Absatz 1 Bst. a - e StG folgende Aufwendungen genannt:

  • Kosten für die Anschaffung, Herstellung oder Wertvermehrung von Gegenständen des Anlagevermögens;

  • Geschäftsmässig nicht begründete Abschreibungen und Rückstellungen;

  • Einlagen in die Reserven;

  • Zuweisungen in das Eigenkapital aus Mitteln der juristischen Person, soweit sie nicht aus als Gewinn versteuerten Reserven erfolgen;

  • Offene und verdeckte Gewinnausschüttungen und geschäftsmässig nicht begründete Zuwendungen an Dritte.

Folgende geschäftsmässig nicht begründeten Aufwendungen sind in der Steuerpraxis speziell aufgeführt:

Zahlungen von Bestechungsgeldern im Sinne des schweizerischen Strafrechtes an schweizerische oder fremde Amtsträger gehören gemäss § 77 Absatz 2 StG bzw. Artikel 59 Absatz 2 DBG nicht zum geschäftsmässig begründeten Aufwand.


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Aug. 29, 2023

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Aug. 29, 2023

PDF-Datei 077-01-V2008-01.01.pdf

Aug. 29, 2023

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Aug. 29, 2023

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Aug. 29, 2023

PDF-Datei 077-01-V2002-01.01.pdf

Aug. 29, 2023

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