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StP 75 Nr. 1 Steuerbefreiung

1. Allgemeines

Das Steuerharmonisierungsgesetz sieht in Artikel 23 die Steuerbefreiung vor für:

den Bund, die Kantone und die Gemeinden;

  • die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge;

  • die inländischen Sozialversicherungs- und Ausgleichskassen;

  • juristische Personen, welche öffentliche, gemeinnützige oder Kultuszwecke verfolgen (vgl. dazu das auf der Homepage der Eidgenössischen Steuerverwaltung unter veröffentlichte Kreisschreiben Nr. 12 vom 08.07.1994 sowie die auf der Homepage der Schweizerischen Steuerkonferenz (SSK) unter http://www.csi-ssk.ch/ veröffentlichten Praxishinweise zuhanden der Kantonalen Steuerverwaltungen vom 18.01.2008).

Die in § 75 Absatz 1 Ziffer 7 StG genannten wohltätigen, kulturellen, geselligen oder sportlichen Zwecke sind daher keine selbständig anzuwendenden Steuerbefreiungsgründe mehr.

2. Voraussetzungen

Damit eine Steuerbefreiung gewährt werden kann, müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:

  1. Es muss sich um eine juristische Person (z.B. Verein, Stiftung etc.) handeln. Kapitalgesellschaften und Genossenschaften haben statutarisch auf die Ausschüttung von Dividenden und Tantiemen zu verzichten.

  2. Die Tätigkeit muss gemäss der Zwecksetzung ausschliesslich gemeinnützig, öffentlich oder religiös sein.

  3. Die blosse statutarische Proklamation einer steuerbefreiten Tätigkeit genügt nicht. Die vorgegebene Zwecksetzung ist auch tatsächlich zu verwirklichen. Die blosse Kapitalansammlung geniesst keine Steuerfreiheit. Die steuerbefreite Tätigkeit muss innert nützlicher Frist aufgenommen werden. Es genügt deshalb beispielsweise nicht, Kapital zinsbringend anzulegen.

  4. Die Mittel müssen für immer steuerbefreiten Zwecken verhaftet sein. Daher ist eine Statutenbestimmung erforderlich, welche festhält, dass bei der Auflösung der juristischen Person, der Aktivenüberschuss einer steuerbefreiten Institution zukommt.

  5. Es dürfen keine Wettbewerbsverhältnisse vorliegen.

Kann eine juristische Person nur teilweise wegen Verfolgung öffentlicher oder gemeinnütziger Zwecke steuerbefreit werden oder verfolgt sie neben öffentlichen bzw. gemeinnützigen Zwecken noch Kultuszwecke, bedingt dies, dass für diese Bereiche separate Spartenrechnungen geführt werden.

3. Zwecksetzung

3.1. Gemeinnützigkeit

Ein gemeinnütziger Zweck ist gegeben, wenn eine Körperschaft im allgemeinen Interesse und uneigennützig eine ständige Tätigkeit zu Gunsten eines unbestimmten Kreises von Adressaten ausübt.

Das objektive Element des Allgemeininteresses beinhaltet nur Zwecke, die aus gesellschaftlicher Sicht als besonders fördernswert gelten (z.B. soziale Fürsorge, Kunst und Wissenschaft, Unterricht, die Förderung der Menschenrechte, Heimat-, Natur- und Tierschutz oder Entwicklungshilfe). Ein Allgemeininteresse wird nur dann angenommen, wenn der Kreis der Destinatäre, denen die Förderung bzw. Unterstützung zukommt, grundsätzlich offen ist.

Das subjektive Element der Uneigennützigkeit verlangt, dass mit der gemeinnützigen Zielsetzung nicht Erwerbszwecke oder sonst eigene unmittelbare - wirtschaftliche oder persönliche - Interessen der juristischen Person oder ihrer Mitglieder verknüpft sind. In den Statuten ist daher stets die Ehrenamtlichkeit des Vorstandes oder der Stiftungsräte festzuhalten.

3.2. Öffentlicher Zweck

Einen öffentlichen Zweck verfolgt, wer eine Aufgabe des Gemeinwesens übernimmt. Die Aufgabe muss dem Gemeinwesen aufgrund einer gesetzlichen Grundlage obliegen.
Ist ein öffentlicher Zweck gegeben, kann eine Steuerbefreiung trotzdem nicht ausgesprochen werden, wenn der Endzweck eines Unternehmens in erster Linie in der Gewinnerzielung liegt (z.B. in private Aktiengesellschaft ausgegliedertes Elektrizitätswerk).

3.3. Religiöser Zweck (Kultuszweck)

Religiöse Zwecke verfolgt, wer gesamtschweizerisch ein gemeinsames Glaubensbekenntnis, gleichgültig welcher Konfession oder Religion, in Lehre und Gottesdienst pflegt und fördert.

4. Gesuch

4.1. Vorbescheid betreffend Steuerbefreiung

Für einen Vorbescheid betreffend Steuerbefreiung wegen der Verfolgung von gemeinnützigen, öffentlichen oder Kultuszwecken hat die nachsuchende Institution folgende Unterlagen einzureichen:

  • Entwurf der Stiftungs- oder Vereinsstatuten

  • Reglementsentwürfe (falls vorhanden)

  • Konzept der geplanten Tätigkeit.

Die Unterlagen sind zu senden an:

Steuerverwaltung Thurgau
Rechtsabteilung
Schlossmühlestrasse 15
8510 Frauenfeld

4.2. Entscheid für die definitive Steuerbefreiung

Für einen Entscheid für die definitive Steuerbefreiung wegen der Verfolgung von gemeinnützigen, öffentlichen oder Kultuszwecken hat die nachsuchende Institution folgende Unterlagen einzureichen:

  • öffentlich beurkundete Stiftungsstatuten bzw. Vereinsstatuten mit Protokoll der Gründungsversammlung;

  • Reglemente (falls vorhanden);

  • erste abgeschlossene Jahresrechnung mit Jahresbericht (falls noch nicht vorhanden, kann nur eine befristete Steuerbefreiung ausgesprochen werden) oder die letzten beiden Jahresrechnungen;

  • weitere zweckdienliche Unterlagen (Broschüren, Flyer usw.).

Die Unterlagen sind zu senden an:

Departement für Finanzen und Soziales
Regierungsgebäude
8510 Frauenfeld

5. Ersatzbeschaffung von betriebsnotwendigen Grundstücken

Es wird auf die Ausführungen verwiesen unter Ziffer 5 in StP 129 Nr. 1 Steueraufschiebende Handänderungen.


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Aug. 29, 2023

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Aug. 29, 2023

PDF-Datei 075-01-V2005-10.10 CIneu.pdf

Aug. 29, 2023

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