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StP 53 Nr. 1 Berechnung Vermögenssteuer

1. Steuerfreie Beträge

Zur Ermittlung des Reinvermögens werden die Schulden von den Aktiven abgezogen. Je nach den persönlichen Verhältnissen können gemäss § 53 Absatz 1 StG zudem folgende steuerfreie Beträge vom Reinvermögen abgezogen werden:

  • bei Steuerpflichtigen in ungetrennter Ehe Fr. 200'000

  • bei allen übrigen Steuerpflichtigen Fr. 100'000

  • für jedes nicht selbständig besteuertes Kind zusätzlich Fr. 100'000

Für Partnerinnen und Partner in tatsächlich ungetrennter eingetragener Partnerschaft gilt der gleiche Steuerfreibetrag wie für Ehegatten (vgl. StP StP 12 Nr. 1 Einkommen und Vermögen von Ehegatten sowie von Personen in eingetragener Partnerschaft).

Nach § 53 Absatz 2 StG werden die steuerfreien Beträge aufgrund der Verhältnisse am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht festgesetzt. Bei beschränkter Steuerpflicht werden diese Beträge gemäss § 53 Absatz 3 StG anteilmässig gewährt.

Bei getrennt besteuerten Eltern wird der Steuerfreibetrag demjenigen Elternteil zugeteilt, welcher auch den Kinderabzug tätigen kann (vgl. StP 36 Nr. 6 Kinder- und Ausbildungsabzüge bei getrennt besteuerten Eltern). Befindet sich das minderjährige Kind in alternierender Obhut beider Elternteile und fliessen für das Kind keine Unterhaltsbeiträge nach § 34 Absatz 1 Ziffer 5 StG, erfolgt nach § 12 Absatz 3 StV seit der Steuerperiode 2018 eine hälftige Teilung des Vermögensfreibetrags.

2. Steuersätze

Gemäss § 54 Absatz 1 StG beträgt die einfache Steuer für das gesamte steuerbare Vermögen einheitlich 1,1 Promille.

3. Beispiel Berechnung Vermögenssteuer

3.1. Berechnung steuerbares Vermögen

Ein in ungetrennter Ehe lebendes Ehepaar hat drei Kinder, welche im gleichen Haushalt leben. Ein Kind ist im Laufe der betreffenden Steuerperiode mündig geworden, die anderen beiden Kinder sind noch minderjährig. Das Ehepaar weist per Ende der betreffenden Steuerperiode Aktiven von Fr. 2'200'000 und Schulden von Fr. 400'000 auf. Das steuerbare Vermögen ergibt demnach:

Vermögenswerte (Aktiven) per 31. Dezember Fr. 2'200'000
Schulden (Passiven) per 31. Dezember ./. Fr. 400'000
Reinvermögen per 31. Dezember Fr. 1'800'000
Steuerfreibetrag Verheiratete ./. Fr. 200'000
Steuerfreibetrag für 2 Kinder ./. Fr. 200'000
steuerbares Vermögen per 31. Dezember Fr. 1'400'000

Die Steuerfreibeträge werden aufgrund der Verhältnisse am Ende der Steuerperiode festgesetzt (Stichtagsprinzip). Für ein Kind, welches am Ende der betreffenden Steuerperiode bereits mündig ist, kann den Eltern kein Steuerfreibetrag mehr gewährt werden.

3.2. Berechnung Vermögenssteuer

Die vom steuerbaren Vermögen errechnete einfache Steuer wird mit dem Gesamtsteuerfuss der Wohnsitzgemeinde multipliziert (im vorliegenden Beispiel 300%).
einfache Steuer (1,1 Promille von Fr. 1'400'000) Fr. 1'540.00
Vermögenssteuer gesamt (300% x Fr. 1'540) Fr. 4'620.00


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Aug. 29, 2023

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Aug. 29, 2023

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Aug. 29, 2023

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Aug. 29, 2023

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Aug. 29, 2023

PDF-Datei 053-01-V2006-31.08.pdf

Aug. 29, 2023


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