StP 24 Nr. 5 Besteuerung Renten der NBU
Nichtberufsunfallrenten sind zu 100% steuerbar. Ausnahmen vom Grundsatz der vollen Steuerbarkeit der Einkünfte aus Vorsorgeeinrichtungen sind einzig in § 24 Absatz 3 StG für Leibrenten vorgesehen. Eine direkte Anwendung dieser Bestimmung fällt ausser Betracht, da es sich bei der IV-Rente aus NBU offensichtlich nicht um eine Vorsorgeleistung im Sinne von § 24 Absatz 3 StG handelt, sondern um Ersatzeinkünfte aus der Erwerbstätigkeit.
Der kantonale Gesetzgeber hat, im Gegensatz zu anderen Kantonen, in § 225 StG eine übergangsrechtliche Regelung lediglich für die Renten und Kapitalabfindungen aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge vorgesehen. Eine solche Regelung für Leistungen auf Grund von Nichtberufsunfällen fehlt. Mangels einer gesetzlichen Grundlage besteht deshalb keine Möglichkeit, die NBU-Leistungen (Unfall vor 1.1.1987) lediglich im Umfang von 40% zu besteuern.