StP 22 Nr. 7 Steuerliche Behandlung von zurückbezahlten Retrozessionen
1. Allgemeines
Retrozessionen sind Vergütungen, die Banken und Produkteanbieter ihren (in der Regel unabhängigen) Vermögensverwaltern für die generierten Gebühren entrichten. Grundsätzlich wird unterschieden zwischen Banken- und Produkte-Retrozessionen.
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung muss der Vermögensverwalter seinen Kunden (Auftraggeber) vereinnahmte Retrozessionen herausgeben, falls dieser nicht rechtsgültig darauf verzichtet hat (BGer 4C.432/2005 vom 22.03.2006).
Mit BGer 4A.127/2012 vom 30.10.2012 hat das Bundesgericht den früheren Entscheid bestätigt und teilweise auf Banken ausgeweitet. Demnach muss die Bank ihren Kunden auch die Retrozessionen herausgeben, welche sie bei der Investition in Produkte des eigenen Konzerns erhält.
Die Kunden können von Vermögensverwaltern und Banken zu Unrecht erhobene Retrozessionen zurückfordern. Die Verjährungsfrist hierfür beträgt 10 Jahre ab deren Erhebung. Im Bereich des Privatvermögens stellt sich damit steuerrechtlich die Frage, ob solche Rückzahlungen im Bereich des Privatvermögens steuerbares Einkommen darstellen oder steuerlich unbeachtlich sind.
2. Steuerrechtliche Beurteilung
2.1. Banken Retrozessionen
Banken-Retrozessionen sind stets auf überhöhte Gebühren oder Kommissionen zurückzuführen. Für den Kauf und Verkauf von Wertschriften verrechnet die Bank dem Kunden Gebühren in Form der sogenannten Courtage. Einen Teil dieser Courtage leitet die Bank dem Vermögensverwalter weiter, der die Transaktion veranlasst hat. Der Kunde bezahlt mithin eine überhöhte Courtage.
Diese Aufwendungen stehen im Zusammenhang mit der Anschaffung oder Umlagerung von Wertschriften und stellen steuerrechtlich damit Anlagekosten dar, die im Privatvermögen nicht als private Vermögensverwaltungskosten abzugsfähig sind (Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, 4. Aufl., Zürich 2021, § 30 N 18).
Die Rückerstattung von zivilrechtlich zu Unrecht erhobenen Anlagekosten im Privatvermögen kann beim Steuerpflichtigen zu keiner steuerbaren Einkunft im Sinne der Generalklausel führen. Somit ist die Rückerstattung von zu Unrecht erhobenen Banken-Retrozessionen im Privatvermögen einkommenssteuerlich unbeachtlich.
Aufgrund der allgemeinen Beweislastregel hat die steuerpflichtige Person den Nachweis zu erbringen, dass es sich bei den zurückbezahlten Retrozessionen um steuerlich unbeachtliche Banken-Retrozessionen handelt. Gelingt dieser Nachweis nicht, stellen sie steuerbaren Vermögensertrag dar.
2.2. Produkte-Retrozession
Produkteanbieter leiten einen Teil der Managementgebühr dem Vermögensverwalter oder der Bank weiter, wenn sie deren Produkte in ihren Kundendepots halten. So wird beispielsweise bei einem Anlagefonds das Fondsvermögen periodisch mit einer Verwaltungskommission belastet. Einen Teil dieser Kommission bezahlt die Fondsleitung denjenigen Banken, die diese Fondsanteile ihren Kunden vertrieben haben (sog. Bestandespflegekommissionen).
Produkte-Retrozessionen werden initial in der Gewinn- und Verlustrechnung der kollektiven Kapitalanlage als Aufwand verbucht und schmälern damit deren (steuerbaren) Ertrag. Werden solche Kick-Backs dem Steuerpflichtigen zurückbezahlt, dann stellen sie bei ihm steuerbaren Vermögensertrag dar.
Die Rückerstattung von zu Unrecht erhobenen Produkte-Retrozessionen stellt im Privatvermögen einen steuerbaren Ertrag aus beweglichem Vermögen dar.