StP 216 Nr. 1 Nichtablieferung von Quellensteuern (Veruntreuung von Quellensteuern)
1. Allgemeines
Die Veruntreuung der Quellensteuer wird dadurch begangen, dass die Steuer von der steuerbaren Leistung zwar abgezogen, dem Fiskus jedoch nicht abgeliefert, sondern zum Nutzen des Steuerschuldners oder eines anderen verwendet wird.
2. Täterschaft
Täter kann nur eine natürliche Person sein, die entweder selber als Steuerschuldner zum Abzug der Quellensteuer verpflichtet ist, oder als Organ einer juristischen Person handelt, die Steuerschuldnerin ist.
3. Teilnahmehandlungen
Die Strafbarkeit der Teilnahmehandlungen (Gehilfenschaft und Anstiftung) richtet sich nach den Artikeln 24 und 25 StGB.
4. Versuch
Die Strafbarkeit des Versuchs richtet sich nach den Artikeln 21 - 23 StGB.
5. Strafzumessung
Die Veruntreuung von Quellensteuern ist ein Vergehen; sie wird mit Gefängnis oder Busse bis Fr. 30'000 bestraft. Da es sich um ein Vergehen handelt, ist sie wie der Steuerbetrug durch den ordentlichen Strafrichter zu beurteilen (vgl. StP 215 Nr. 1 Steuerbetrug).
6. Verhältnis der Hinterziehung zur Veruntreuung von Quellensteuern
Die Hinterziehung von Quellensteuern besteht darin, dass die Steuer nicht oder nicht vollständig abgezogen wird. Soweit der Quellensteuerschuldner die Steuer überhaupt nicht abzieht, kann er auch keine Veruntreuung von Quellensteuern begehen, da nur abgezogene Quellensteuerbeträge veruntreut werden können.
Soweit aber der Quellensteuerschuldner die Steuer nur unvollständig von der von ihm geschuldeten Leistung abzieht, kann er die in Abzug gebrachten Teile der geschuldeten Steuerbeträge zusätzlich veruntreuen. In diesem zuletzt genannten Fall ist somit sowohl eine Bestrafung wegen Hinterziehung von Quellensteuern als auch wegen Veruntreuung von Quellensteuern möglich.
7. Verhältnis zur straflosen Selbstanzeige
Liegen die einschlägigen Voraussetzungen für eine straflose Selbstanzeige gemäss § 208 Absatz 3 StG bzw. § 214a StG vor, wird auch auf die Strafverfolgung wegen Quellensteuerveruntreuung und anderer Straftaten verzichtet, die zum Zweck dieser Veruntreuung begangen worden sind (§ 216 Abs. 2 StG; siehe auch StP 215 Nr. 1 Steuerbetrug).
Die Straflosigkeit erstreckt sich auch auf Teilnahmehandlungen an der Veruntreuung von abgezogenen Quellensteuern.
8. Verfolgungsverjährung
Die Verfolgungsverjährung und deren Unterbrechung richten sich bei Quellensteuerveruntreuungen bis und mit Steuerperiode 2001 bzw. für Steuerdelikte, die vor dem 01.10.2002 begangen worden sind, nach § 220 StG (vgl. StP 215 Nr. 1 Steuerbetrug).
Die Verjährungsfristen nach § 220 StG haben nur noch Gültigkeit bis und mit Steuerperiode 2001 bzw. für Steuerdelikte, die vor dem 01.10.2002 begangen worden sind. Mit Inkrafttreten von Artikel 333 StGB per 01.10.2002 sind die Fristen für die Verfolgungsverjährung der im DBG und StHG geregelten Übertretungs- bzw. Vergehenstatbestände verlängert worden. Neu erfolgt keine Unterscheidung mehr zwischen relativer und absoluter Verjährung (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 2.A., Zürich 2009, N8 zu Art. 184).
In Bezug auf Quellensteuerveruntreuungen, die nach dem 30.09.2002 stattgefunden haben, ist somit von einer Verfolgungsverjährung von fünfzehn Jahren auszugehen.