StP 197 Nr. 1 Löschung im Handelsregister
1. Allgemeines
Einträge im Handelsregister über juristische Personen sowie Zweigniederlassungen ausländischer Unternehmungen dürfen nur mit Zustimmung der Steuerverwaltung gelöscht werden (§ 197 StG).
Diese Vorschrift dient zur Sicherung der Steuern inländischer juristischer Personen sowie von Zweigniederlassungen, die aufgelöst und im Handelsregister gelöscht werden sollen. Es handelt sich um eine so genannte Löschungssperre mit Zustimmungsverfahren (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, Zürich 2016, Art. 171 N 1).
2. Verfahren
Die Steuerpflicht einer juristischen Person dauert bis zum Abschluss der Liquidation, was die Tilgung sämtlicher Schulden voraussetzt, wozu auch die Steuerschulden gehören. Bei juristischen Personen, die sich in Liquidation befinden, wird die ordentliche Steuer für die Zeit bis zum Datum der ordnungsgemässen Anmeldung zur Löschung im Handelsregister geschuldet (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., Art. 171 N 2).
Das Handelsregisteramt ist verpflichtet, der Steuerverwaltung von jeder Anmeldung der Löschung einer juristischen Person oder Zweigniederlassung Kenntnis zu geben (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., Art. 171 N 3).
Die geschuldeten Steuern sind entweder zu entrichten oder sicherzustellen. Die Bildung einer blossen Rückstellung genügt nicht.
Nach der Entrichtung oder Sicherstellung der Steuern oder wenn eine Steuerpflicht gar nicht besteht, muss die Steuerverwaltung dem Handelsregisteramt (schriftlich) mitteilen, dass einer Löschung aus dem Handelsregister aus steuerlicher Sicht nichts mehr im Weg stehe. Mit dieser Zustimmung entfällt die Löschungssperre (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., Art. 171 N 6).