StP 180 Nr. 1 Nachlassinventar
1. Allgemeines
Gemäss § 180 StG wird innert 14 Tagen nach dem Tod eines Steuerpflichtigen ein amtliches Inventar aufgenommen, wobei die Frist von 14 Tagen eher als eine Ordnungsvorschrift aufzufassen ist, da in der Praxis diese Frist kaum eingehalten wird bzw. eingehalten werden kann.
Die Inventaraufnahme kann unterbleiben, wenn anzunehmen ist, dass kein Vermögen vorhanden ist.
2. Zweck
Das Nachlassinventar bildet die Grundlage für
die richtige Veranlagung allfälliger Erbschaftssteuern;
die Durchführung eines allfälligen Nachsteuer und Bussenverfahrens;
die richtige Weiterversteuerung durch die Erben;
die Erben, um die bevorstehende Erbteilung vornehmen zu können.
Obwohl im Kanton Thurgau per 01.01.2001 die Erbschaftssteuer für Nachkommen abgeschafft wurde, bleibt die gesetzliche Pflicht zur Inventaraufnahme bestehen, da - wie ausgeführt - das Nachlassinventar nicht nur die Grundlage für die Veranlagung der Erbschaftssteuer bildet, sondern noch andere Zwecke (z.B. Kontrollfunktion) beinhaltet. Sie ist im Übrigen aufgrund des StHG (Art. 54) zwingend vorgeschrieben.
3. Gegenstand
Das Inventar hat die Vermögenswerte des Erblassers, seines gemeinsam steuerpflichtigen Ehegatten und der unter seiner elterlichen Sorge stehenden minderjährigen Kinder zu umfassen (§ 182 StG). Dabei trifft die Erben, deren gesetzliche Vertreter, den Erbschaftsverwalter oder den Willensvollstrecker eine umfassende Mitwirkungspflicht (§ 184 StG).
4. Sicherung der Inventaraufnahme
Erben und Personen, die das Nachlassvermögen verwalten oder verwahren, dürfen vor Aufnahme des Inventars nur mit Zustimmung der Inventarbehörde verfügen (§ 183 Abs. 1 StG). Zur Sicherung kann die Inventarbehörde die Siegelung vornehmen (§ 183 Abs. 2 StG).
5. Verheimlichen oder Beiseiteschaffen von Nachlasswerten im Inventarverfahren
Dazu kann verwiesen werden auf StP 211 Nr. 1 Verheimlichung oder Beiseiteschaffung von Nachlasswerten im Inventarverfahren.
6. Zuständigkeit
Die Inventaraufnahme erfolgt durch den zuständigen Kreisnotar am letzten gesetzlichen Wohnsitz des Erblassers.