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StP 163 Nr. 2 Voraussetzungen für den Erlass einer Feststellungsverfügung

1. Allgemeines

Wenn ein aktuelles schutzwürdiges Interesse vorhanden ist (Feststellungsinteresse), besteht nach verwaltungsrechtlichen Grundsätzen ein Anspruch auf den Erlass einer Feststellungsverfügung, (sogenannter Vorbescheid, vgl. Richner/Frei/Kaufmann/ Meuter, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 3. Aufl., Zürich 2013, N 98 zu § 139).

Das schutzwürdige Feststellungsinteresse setzt kumulativ voraus (Fedi/Meyer/Müller, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Thurgau, Basel 2014, N 8 zu § 4):

  • eine Unklarheit über Bestand, Nichtbestand oder Umfang von Rechten und Pflichten;

  • die Gefahr drohender Nachteile für den Gesuchsteller, wenn er ohne verbindlichen Vorbescheid einen Entscheid fällen oder anderswie handeln muss (aktuelles Interesse);

  • der Bezug zu einem konkreten Rechtsverhältnis;

  • dem schutzwürdigen Interesse kann nicht durch eine gestaltende Verfügung entsprochen werden (Subsidiarität des Feststellungsanspruchs).

2. In Steuerangelegenheiten

Das Bundesgericht hat in Steuerangelegenheiten bisher nur Feststellungsentscheide über die subjektive Steuerpflicht bzw. über den Steuer- oder Veranlagungsort zugelassen (BGE 121 II 473ff.). Dabei kann der steuerrechtliche Wohnsitz bereits während der laufenden Steuerperiode (und nicht erst am Ende derselben) festgelegt werden (BGE 2.P.171/2005 vom 25.01.2006; vgl. StP 7 Nr. 1 Hauptsteuerdomizil). Der einmal festgelegte Wohnsitz steht unter dem Vorbehalt allfälliger bis zum 31. Dezember der betreffenden Steuerperiode eintretender Änderungen fest.

Gemäss Bundesgericht seien die Veranlagungsbehörden nur dann gehalten, einen Vorbescheid zu treffen, wenn der Steuerpflichtige ein schützenswertes Interesse an der zu beurteilenden Frage habe. Ein solches sei nur mit grosser Zurückhaltung anzunehmen; es müsse insbesondere persönlich, konkret und aktuell sein. Auch dürften keine öffentlichen Interessen entgegenstehen. Der Vorbescheid diene nicht dazu, die gewöhnliche Veranlagung zu ersetzen. Unter diesen Umständen sei der Erlass eines Vorbescheides nicht notwendig, wenn die Frage im ordentlichen Veranlagungsverfahren entschieden werden könne.

Das Bundesgericht befand insbesondere, dass die Konsultation über die Steuerfolgen bloss geplanter Geschäfte nicht Aufgabe des Justizverfahrens sei. Darauf würde jedoch eine vorgängige konsultative Beanspruchung der Steuerjustiz hinauslaufen. Auch wenn ein praktisches Interesse der Steuerpflichtigen an Auskünften für geplante Tatbestände nicht zu verkennen sei, so soll der Steuerjustiz die Funktion eines Rechtsberaters nicht aufgezwungen werden. Den Steuerpflichtigen stehe in der Praxis die Möglichkeit offen, bei den Steuerverwaltungen Rechtsauskünfte zu verlangen.

Solche vorgängige Auskünfte hätten keinen Verfügungscharakter und könnten deshalb nicht wie Feststellungsverfügungen durch Rechtsmittel angefochten werden. Trotzdem könnten sie nach den allgemein anerkannten Grundsätzen von Treu und Glauben und des Vertrauensschutzes Rechtsfolgen gegenüber den Behörden auslösen (BGE 126 II 514ff.).


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Aug. 29, 2023

PDF-Datei 163-02-V2007-01.01.pdf

Aug. 29, 2023

PDF-Datei 163-02-V2002-01.01.pdf

Aug. 29, 2023

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